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Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer
der städtischen Musikschule Hilden e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein der
Freunde und Förderer
der Städtischen Musikschule Hilden e.V.“.
- Sitz des Vereins
ist Hilden.
- Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Langenfeld eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat die Aufgabe, die Bestrebungen und
Ziele der Musikschule Hilden ideell und materiell zu unterstützen.
Dabei stehen die jugendpflegerischen Aufgaben im Vordergrund.
- Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er ist selbstlos
tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennen. Di
Aufnahme erfolgt durch eine Beitrittserklärung, die vom Vorstand
bestätigt
wird.
- Die Mitglieder können zum Ende eines Halbjahres
mit sechswöchiger
Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus
dem Verein austreten.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Leistung
der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeiträge.
- Mitglieder des Vereins, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb
eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens
einmal jährlich,
vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens
20 Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag
verlangen.
- Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindesten 11 Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsniederschriften
werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Schriftführer
unterzeichnet.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern
den Vorstand:
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
den Schatzmeister und dessen Stellvertreter
und den Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung wählt
jeweils für ein Geschäftsjahr
2 Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.
- In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf
eines Geschäftsjahres
erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung
vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Festsetzung der Mindestbeiträge
b) grundsätzliche Fragen des Arbeitsprogramms
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) vier weiteren gewählten Mitgliedern (vgl. § 5 Absatz 4)
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Falls aus wichtigen
Gründen
die neu- oder Wiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig
durchgeführt
werden kann, bleiben die Vorstandsmitglieder noch so lange im Amt bis
eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so
hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den reihen der Mitglieder
zu ergänzen.
Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zur Vertretung
des Vereins sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder berechtigt.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des
Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über
alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammung
zu entscheiden sind. § 8 Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Er muss ihn einberufen,
wenn mindesten 2 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist
soll mindesten eine Woche betragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindesten drei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen
trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes
werden schriftlich niedergelegt und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer
unterschrieben.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- An den Sitzungen des Vorstandes soll in der Regel der Leiter der Musikschule
beratend teilnehmen; er ist grundsätzlich einzuladen.
§9 Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die
Stadt Hilden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Bereich der Kulturpflege zu verwenden hat. §10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung
am 23.02.1981 und 18.03.1981 beschlossen. Sie tritt mit dem 18.03.1981
in Kraft.
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